AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: Januar 2023
1. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zu zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht aus-drücklich widersprechen.
(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssiche-rungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeän-dert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss; Vertragsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Während dieser Frist ist der Besteller an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir diesen bestä-tigt haben (Auftragsbestätigung). Sofortige Lieferung ersetzt die Auftragsbestätigung.
(3) Der Besteller hat die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und uns Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich mitzuteilen. Nimmt der Besteller unsere Lieferung bei Abweichungen gegenüber seiner Bestellung vorbehaltslos an, gelten die Abweichungen als durch den Besteller genehmigt.
(4) Die in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Leistungsmerkmale, wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sind nur als annähernd zu betrachten. Diese Informationen stellen insbesondere keine Garantien oder Zusicherungen dar und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Es gelten die in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Toleranzen.
(5) Auch bei nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers gefertigten Bauteilen, gelten die in unseren Katalogen und Angeboten zu diesen Bauteilen angegebenen Toleranzen.
(6) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags oder dieser AGB hinausgehen.
(7) Der Besteller haftet für die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Bestellungsunterlagen und Bestellangaben, insbesondere in Zeichnungen sowie für technische Daten und Muster. Mündliche Angaben, auch über Änderungen sowie Ergänzungen der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise sind EURO-Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise FCA ab unserem Werk in PortaWestfalica (gemäß Incoterms® 2020 bzw. der aktuellen Fassung) zuzüglich der Verpackungskosten und der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Unsere Preise schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten sowie Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn bei Verträgen, bei denen zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung oder der letzten Teillieferung mehr als drei Monate liegen, von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Fracht oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Dabei werden wir Kostensenkungen und Kostenerhöhungen gegeneinander saldieren. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(4) Über die Bestellung hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden, nach Abstimmung mit dem Besteller, gesondert berechnet.
(5) Zahlungen sind unbar und ohne jeden Abzug spesenfrei zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit Vorkasse vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages zu laufen.
(6) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(8) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers gelten die gesetzlichen Regelungen in vollem Umfang.
(9) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zu-rückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Bestellers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.
(10) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Kündigung der Warenkreditversicherung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfä-higkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge
(1) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.
5. Lieferfristen; Lieferverzug; höhere Gewalt
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben. Jede Änderung der Leistung nach Bestellungsannahme verlängert die Lieferfrist angemessen.
(2) Soweit vertraglich eine Anzahlung vereinbart wurde, ist die Einhaltung der Lieferfrist von der rechtzeitigen Zahlung der Anzahlung abhängig. Bei einer verspäteten Zahlung der Anzahlung verzögert sich die Lieferfrist entsprechend.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Des Weiteren sind wir berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, solange der Besteller fällige Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen unberechtigterweise nicht erfüllt hat.
(4) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, wie beispielsweise von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung oder Leistung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Leistungspflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als drei Monate an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von uns in Kauf zu nehmen ist.
(5) Ziffer 5 (4) gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.
(6) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(7) Auf Schadensersatz haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser AGB. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(8) Ist eine Abnahme vereinbart, hat die Abnahme bei uns unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers.
(9) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, für die durch die Lagerung entstehenden Kosten pauschal 0,1 % des Nettovertragspreises pro beendetem Werktag, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Nettovertragspreises, zu berechnen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(10) Teillieferungen bleiben vorbehalten, soweit diese dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
6. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung FCA ab unserem Werk in Porta Westfalica (gemäß Incoterms® 2020 oder der jeweils geltenden Fassung). Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Besteller über, wenn wir die Sache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben haben. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt oder wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
(4) Soweit der Besteller nicht rechtzeitig erklärt, wie die Versendung der Ware erfolgen soll, werden wir einen Beförderungsvertrag mit einem Spediteur auf Kosten des Bestellers schließen. In diesem Fall steht die Wahl des Transportwegs und der Versandart in unserem Ermessen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Soweit der Besteller eine Transportversicherung wünscht, hat er uns darauf hinzuweisen; diese wird dann durch uns nach pflichtgemäßem Ermessen zu Gunsten des Bestellers abgeschlossen. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller, auch wenn wir ansonsten ausnahmsweise die Transportkosten übernommen haben.
(5) Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in Rechnung stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage (gemäß § 771 ZPO) erheben können. Soweit wir gegen den Dritten klagen, die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
(4) Der Besteller ist bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware verpflichtet, uns jederzeit über den Standort der Vorbehaltsware zu informieren.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(7) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehö-renden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(8) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu ver-sichern, insbesondere gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(9) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
(10) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maß-nahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
(11) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Eigentumserwerb durch Be- oder Verarbeitung uns zur Verfügung gestellter Gegenstände
(1) Übergibt uns der Besteller einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung oder zur Reparatur und bleibt der Besteller auch nach der Be- oder Verarbeitung oder Reparatur Alleineigentümer des be- oder verarbeiteten bzw. reparierten Gegenstands, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung oder Reparatur (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes überträgt.
(2) Wird der Gegenstand bei der Be- oder Verarbeitung oder Reparatur mit uns gehörenden Gegenständen / Stoffen vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände / Stoffe zu dem Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes des Bestellers zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
(3) Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung bzw. unserer Reparatur (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt.
(4) Für Sachen des Bestellers, an denen wir nach den vorstehenden Bedingungen Miteigentum erworben haben, gelten insoweit die Bestimmungen der Ziffer 7 dieser AGB entsprechend. Zur Klarstellung: Wir übertragen das nach den vorstehenden Bedingungen erworbene Miteigentum an den Besteller mit Lieferung der Sache gemäß den Regelungen in Ziffer 7 dieser AGB.
9. Verpackungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht die Verpackung in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller. Die Transportkisten unserer Standardverpackung sind nicht für eine Stapelverstauung ausgelegt. Eine besondere Verpackung (etwa eine zusätzliche Transportverstärkung, welche ein max. doppelstöckiges Stapeln der Transportkisten erlaubt) erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und / oder auf Wunsch des Bestellers (den dieser spätestens in seiner Bestellung anzugeben hat).
(2) Die Verpackungen unserer Produkte (einschließlich Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen) müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Deshalb sind wir nach § 15 Abs. 1 VerpackG gesetzlich verpflichtet, die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung unserer Verpackungen zu organisieren und zu überwachen.
(3) Im Interesse eines effizienten und schonenden Umgangs mit Ressourcen, insbesondere zur Vermeidung unnötiger Transportwege, verpflichtet sich der Besteller, in unserem Auftrag und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, die Verpackungen der von uns gelieferten Produkte (einschließlich Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen) ordnungsgemäß und auf eigene Kosten zu entsorgen.
(4) Auf Anforderung weist uns der Besteller die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen der von uns gelieferten Produkte unverzüglich und in geeigneter Form nach und wirkt im erforderlichen Umfang an verpackungs-rechtlichen Verfahren der zuständigen Behörden mit.
(5) Der Besteller verpflichtet sich, die von uns an ihn gelieferten Produkte jeweils unmittelbar in seinem Unternehmen einzusetzen bzw. weiterzuverar-beiten oder an weiterverarbeitende Betriebe weiterzuliefern, so dass die Verpackungen der jeweiligen Produkte nicht als Abfall bei einem privaten End-verbraucher oder an vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG anfallen. Soweit der Besteller die vorgenannte Verpflichtung für an ihn gelieferte Produkte nicht (mehr) erfüllt, verpflichtet er sich, uns unverzüglich in Textform zu informieren.
10. Gewährleistung - Haftung für Pflichtverletzungen
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
(3) Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
(4) Bearbeiten wir Teile des Bestellers in dessen Auftrag, ist der Besteller verpflichtet, zu prüfen, ob sich die Teile für die gewünschte Bearbeitung eignen. Führt eine Bearbeitung von Teilen, die der Besteller an uns sendet, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum Erfolg, übernehmen wir für etwaige Schäden des Bestellers keine Haftung. Darüber hinaus sind uns die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu ersetzen. Gegebenenfalls erforderliche Nacharbeiten werden wir dem Besteller in Rechnung stellen.
(5) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung. Mängelrügen sind schriftlich an unsere Kundendienstleitung zu richten. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall spätestens vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen.
(6) Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
(7) Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.
(8) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, eigenmächtige Änderungen an den Produkten vorgenommen und / oder Teile ausgewechselt, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch bei fehlerhaftem Einbau oder Aufbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter Behandlung oder Lagerung, für von uns nicht ausgeführte unsachgemäße Reparaturen, Änderungen sowie von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie Witterungs- oder anderen Natureinflüsse.
(9) Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu:
a) Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle ei-nes Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Besteller hat uns hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
b) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache noch die für den erneuten Einbau, wenn der Besteller den Mangel beim Einbau bereits kannte oder der Einbau nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller den Mangel vor dem Einbau grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
c) Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben.
d) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.
e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
f) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB.
(10) Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 11 dieser AGB.
11. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
(1) Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 10 (2) haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Von den in Ziffer 10 (1) geregelten Haftungsausschlüssen und beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.
(3) Die Ziffern 10 (1) bis 10 (2) gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
12. Verjährung
(1) Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11 (1) genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
(3) Die sich nach den Ziffern 11 (1) und 11 (2) für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
(4) Soweit gemäß Ziffer 11 (1) bis 11 (3) die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
13. Rücktritts- / Kündigungsrechte
(1) Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Besteller nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(2) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers (§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.
14. Schutz- und Urheberrechte
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter – nachfolgend Schutzrechte genannt – zu erbringen.
(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AGB zu. Unsere Schadensersatzpflicht richtet sich nach Ziff. 10 dieser AGB, die Verjährung nach Ziffer 11 dieser AGB. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für uns nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt.
(3) Ansprüche des Bestellers bestehen nicht, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind insbesondere ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Bestellers beruht, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird und wir die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten haben.
15. Geheimhaltung
An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Unterlagen vollständig an uns, einschließlich etwaiger Kopien, zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
16. Kommunikation mit dem Besteller
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen von Lieferungen, Leistungen und Angeboten erheben, ausschließlich unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben. Informationen nach Maßgabe der Artikel 13, 14 Datenschutzgrundverordnung (EU) Nr. 2016/679 über diese Verarbeitung personenbezogener Daten sind abrufbar unter www.jacob-group.de/datenschutzerklaerung/.
(2) Der Besteller ist im Fall einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an uns verpflichtet, die betroffenen Personen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 Datenschutzgrundverordnung (EU) Nr. 2016/679 über die Datenverarbeitung durch uns zu informieren; wir sehen von einer Information der betroffenen Person ab.
17. Schlussbestimmungen
(1) Eine Übertragung der Vertragsrechte und -pflichten auf Dritte durch den Besteller ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig. Dies gilt nicht, soweit die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz erfolgt.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen unser Geschäftssitz in Porta/Westfalica.
(3) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG - Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
(4) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechselund Urkundenprozessen der für unseren Firmensitz, Porta Westfalica, zuständige Gerichtsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(5) Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung dieser AGB, hat stets die deutsche Fassung Vorrang.
(6) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.